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Zurück zur ÜbersichtGewerblichkeit von in einem Gesamtpaket angebotenen Tätigkeiten eines Heilpraktikers im ambulant betreuten Wohnen
Das Finanzgericht Köln hat dazu Stellung genommen, ob die von in einem Gesamtpaket angebotene Tätigkeiten eines Heilpraktikers im ambulant betreuten Wohnen gewerbesteuerpflichtig sind (Az. 6 K 1883/21).
Da hier die übrigen Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt seien, wäre die Tätigkeit des Klägers nur dann nicht als gewerblich einzustufen, wenn sie sich als Ausübung eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG darstellen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Der Kläger führte hier ein Unternehmen, das betreutes Wohnen als Gesamtleistung anbietet, wozu u. a. auch Einzelgespräche mit dem Kläger gehören. Dies sei keine heilpraktische Tätigkeit. Allein die Ausbildung in einem Katalogberuf sei nicht ausreichend, um jede der Tätigkeiten des Klägers auch als solche des Katalogberufs einzustufen (z. B. zu freien Berufen gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehörende Tätigkeit auf dem Gebiet der Heilkunde). Dem Charakter der selbstständigen Tätigkeit i. S. des § 18 EStG entspreche es, dass sie durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen geprägt sei. Fehle der Tätigkeit des Steuerpflichtigen der “Stempel seiner Persönlichkeit”, so sei sie keine freiberufliche.
Wie vom Kläger selbst dargestellt werde, umfasse das betreute Wohnen hier ein Gesamtpaket und nicht nur die vom Kläger geführten Einzelgespräche. Durch diese sollte aber die Tätigkeit als die eines Heilpraktikers einzustufen sein. Die so zur Verfügung zu stellenden bzw. angebotenen und auch geschuldeten Leistungen erfüllten nicht die Kriterien einer selbstständigen/heilenden Tätigkeit oder die eines Heilpraktikers, sodass diese insgesamt nicht als solche den Einkünften aus § 18 EStG zuzurechnen seien. Eine Einzelabrechnung der durchgeführten Leistungen, die eine genaue Zuordnung ermöglichen würde, erfolgte nicht. Dies verdeutliche noch einmal die Annahme, dass die Gesamtleistung geschuldet werde. Allein die Einzelgespräche oder die Führung dieser durch eine im Katalogberuf ausgebildete Person könnten nicht dem betreuten Wohnen das Gepräge einer selbstständigen Tätigkeit geben.
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